§ 1
Der Auf- und Abbau der Musik- und Lichtanlage dauert (je nach gewünschter
Anlagengröße)
ca. 1,5 - 2,0 Stunden und erfolgt vor und nach der Veranstaltung.
§ 2
Der Auftraggeber (Veranstalter) hat dafür zu Sorgen, dass ein genügend
abgesicherter Stromanschluss 220 V / 16 A oder 380 V / 16 oder 32 A sowie eine
ausreichende Stellfläche/ Bühne (ca. 6 m Breite und 3,0 m Tiefe) für
die Geräte zur Verfügung steht
§ 3
Bei eventuell anfallenden GEMA-Gebühren hat der Auftraggeber (Veranstalter)
die Kosten zu tragen. Dies gilt auch für digitale Vervielfältigungen
(PC, MD, usw. ). Evtl. GEMA-Gebühren gehen daher immer zu Lasten des Veranstalters
und werden in keinem Fall durch den Auftragnehmer übernommen.
§ 4
Bei der Stornierung des Auftrages durch den Auftraggeber (Veranstalter) bis
14 Tage vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin, wird eine pauschale Aufwandentschädigung
in Höhe von 200 € fällig. Wobei es dem Auftraggeber überlassen
bleibt nachzuweisen, das dem Auftragnehmer kein oder nur ein geringer Schaden
entstanden ist.
§ 5a
Das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße
Abwicklung der Veranstaltung trägt der Auftraggeber (Veranstalter). Auch
wenn wir mit der Lautstärke behutsam umgehen: Unsere Beschallungsanlagen
sind in der Lage, Pegel zu produzieren, die im Bereich ab 85 db(A) zu Gehörgefährdungen
beim Publikum führen können !
§ 5b
Gilt speziell für Veranstalter für öffentliche Veranstaltungen.
Nach der derzeit im Entwurf befindlichen DIN 15 905 Teil 5 (Inkrafttreten ca.
ab Herbst 2007) hat der Veranstalter dann folgende Pflichten:
- ab 85 db(A) die Gäste über mögliche Gehörgefährdungen
zu informieren.
ab 95 db(A) Mittelungspegel besteht nach dieser DIN die Pflicht:
- der Gästeinformation über mögliche Gehörgefährdung,
- Pegelmessungen (Mittelungspegel über 30 min) durchzuführen,
- eine Überschreitung des gesetzlichen Grenzwertes 99 dB(A)zu verhindern
und die Messung zu protokollieren.
- Gäste aufzufordern, Gehörschutz zu tragen und Gehörschutz ist
zu Selbstkosten bereitzustellen
§ 6
Der Auftraggeber (Veranstalter) hat ein Rücktrittsrecht von 7 Tagen nach
Eingang der Auftragsbestätigung (Datum des Poststempels).
§ 7
An ein schriftliches Angebot an den Auftraggeber hält sich die Fa. Party
DJ Alex max. 7 Tage gebunden.
§ 8
Der Gerichtsstand für beide Parteien (Auftraggeber, Veranstalter) sowie
Fa. Party DJ Alex (als Auftragnehmer) ist das Amtsgericht Soltau
§ 9
Sollte einer der o.a. Punkte rechtswidrig oder nicht gültig sein, so bleiben
die anderen Punkte hiervon unberührt.
Soltau, 23.06.2006